BGH - Urteil vom 15.02.2024
VII ZR 905/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 27/19
OLG Brandenburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 34/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 905/21

DRsp Nr. 2024/4152

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Soweit ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit auch hier jedenfalls voraus, dass die Verantwortlichen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.