BGH - Urteil vom 20.02.2024
VIa ZR 1589/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 4204/20
OLG München, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 7955/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 1589/22

DRsp Nr. 2024/4154

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug unter Verstoß gegen die Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2022 aufgehoben, soweit der Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 51.906,50 € nebst Zinsen und die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 ohne Erfolg geblieben sind.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.