BGH - Urteil vom 29.02.2024
VII ZR 903/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3785/19
OLG Oldenburg, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 248/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 903/21

DRsp Nr. 2024/4725

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, ein Thermofenster und die Modalitäten der Einspritzung des Harnstoffs (AdBlue) seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, kann das darauf bezogene Verhalten des Herstellers nicht als besonders verwerflich eingestuft werden.