BGH - Urteil vom 05.03.2024
VIa ZR 744/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 47/19
OLG Stuttgart, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 247/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 744/21

DRsp Nr. 2024/4781

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Dem Käufer eines Fahrzeugs kann wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, da die Regelungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, welche das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, durch den Kaufvertragsabschluss keine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Berufungsantrag zu I in Höhe von 23.456,57 € nebst Zinsen sowie zum Berufungsantrag zu III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand