BGH - Urteil vom 12.03.2024
VIa ZR 959/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1492/19
OLG Oldenburg, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 9/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 959/22

DRsp Nr. 2024/4787

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Aktiviert eine im Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung ausschließlich im Prüfstand verstärkt die Abgasreinigung grenzwertkausal, spricht dies für eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typengenemigungsbehörde. Funktioniert die unzulässige Abschalteinrichtung hingegen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise oder ist sie nicht grenzwertkausal, ist eine objektive Sittenwidrigkeit lediglich für den Fall in Betracht zu ziehen, sofern die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände geeignet ist, die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typengenehmigungsbehörde zu rechtfertigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand