BGH - Urteil vom 27.02.2024
VIa ZR 194/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 595/20
OLG Stuttgart, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 1646/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 194/23

DRsp Nr. 2024/4797

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Der Käufer eines Fahrzeugs hat wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen deliktische Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller, da eine etwaige vereinbarte Sicherungsabrede in der zwischen ihm und dem Darlehensgeber enthaltenen Abtretungsklausel, die dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Darlehensrückzahlung noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung Sicherheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, gewährt, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als unwirksam anzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.