BGH - Urteil vom 05.03.2024
VIa ZR 972/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 125 O 915/21
OLG München, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1193/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 972/22

DRsp Nr. 2024/4799

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Dem Käufer eines Fahrzeugs kann wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, da die Regelungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, welche das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, durch den Kaufvertragsabschluss keine Vermögenseinbuße zu erleiden, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.