BGH - Urteil vom 29.02.2024
VII ZR 274/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 1355/19
OLG München, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5209/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 274/21

DRsp Nr. 2024/4800

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV schützt unionsrechtlich das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht aufgrund eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße i.S.d. Differenzhypothese zu erleiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2021 aufgehoben, hinsichtlich des Antrags zu 1 nur insoweit, als er 39.085,22 € nicht übersteigt.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand