BGH - Urteil vom 29.02.2024
VII ZR 536/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 2904/19
OLG München, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6295/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 536/21

DRsp Nr. 2024/4801

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Der Einbau einer als unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizierenden Einrichtung ist für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB nicht ausreichend. Der Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für den Fahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht geeignet, deren Verhalten als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist wenigstens, dass diese bei der Entwicklung und/oder Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verwenden handelten, und den hierin zu sehenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand