BGH - Urteil vom 06.02.2024
VIa ZR 1096/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 257/21
OLG Stuttgart, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 338/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 1096/22

DRsp Nr. 2024/3069

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.