BGH - Urteil vom 15.02.2024
VII ZR 446/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2842/20
OLG München, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 354/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 446/21

DRsp Nr. 2024/5059

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

1. Die allgemeine Kenntnis des betroffenen Fahrzeugkäufers vom sogenannten Dieselskandal sowie von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs im Besonderen umfasst alle für den Schluss auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers relevanten Tatsachen, sodass dies auch für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt. Dabei kann von einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis des betroffenen Käufers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs ausgegangen werden, soweit er nicht jedenfalls bis Ende 2016 diese Betroffenheit selbst recherchiert hat. 2. Soweit vor diesem Hintergrund ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB verjährt ist, erstreckt sich die Verjährungauch auf einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 3. Um die Prüfung eines - länger verjährenden - "Restschadensersatzanspruchs" aus § 852 BGB zu veranlassen, genügt es, dass die Voraussetzungen eines - wenn auch verjährten - deliktischen Anspruchs vorliegen.

Tenor