BGH - Urteil vom 27.02.2024
VIa ZR 1480/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 300/21
OLG Stuttgart, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 478/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 1480/22

DRsp Nr. 2024/4605

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Funktioniert eine unzulässige Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise oder ist sie nicht grenzwertkausal, kommt eine objektive Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Diese Annahme setzt jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm.