BGH - Urteil vom 27.02.2024
VIa ZR 770/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 233/19
OLG Düsseldorf, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 98/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 770/22

DRsp Nr. 2024/4606

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs der Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 33.058,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie der Berufungsantrag zu 4 zurückgewiesen worden sind.