BGH - Urteil vom 19.03.2024
VIa ZR 886/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 991/21
OLG Dresden, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 363/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 886/22

DRsp Nr. 2024/5333

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, welche das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller sichern, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße gemäß der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Demgemäß haftet der Fahrzeughersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines Thermofensters gegenüber dem Fahrzeugkäufer auf Ersatz des sog. Differenzschadens.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen aus den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand