Die Klagen werden abgewiesen.
2.Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner wegen der während seiner Geschäftsführertätigkeit bei der DQ GmbH für das Kalenderjahr 2000 auf Grund verdeckter Gewinnausschüttungen an den Kläger entstandener Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie steuerlicher Nebenleistungen und über ein Leistungsgebot.
Der Kläger war in der Zeit vom 04.09.1998 bis 29.06.2004 sowie vom 07.03.2005 bis 24.11.2011 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts L. zu HRB A) eingetragenen DQ-GmbH. Der am 27.12.2012 durch den Beklagten gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DQ-GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 16.08.2013 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden freien Masse abgelehnt.
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