BGH - Beschluß vom 14.07.2008
II ZR 204/07
Normen:
BGB § 126 § 138 § 242 ; HGB § 171 § 172 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 19
DB 2008, 2130
MDR 2008, 1345
NJW 2008, 3438
WM 2008, 1828
ZIP 2008, 1870
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3822/06
LG Landshut, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2535/04

Inanspruchnahme des Kommanditisten auf Rückzahlung eines Darlehens an die KG

BGH, Beschluß vom 14.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 204/07

DRsp Nr. 2008/17623

Inanspruchnahme des Kommanditisten auf Rückzahlung eines Darlehens an die KG

»Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflichtet sind.«

Normenkette:

BGB § 126 § 138 § 242 ; HGB § 171 § 172 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. gehörende Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B. GmbH & Co. KG gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung eines Teilbetrages i.H.v. 25.932,72 EUR der Rate für Dezember 2003 eines der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen Haftsumme 160.000,00 DM beträgt, hatte diesen Betrag zuzüglich eines 5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in Höhe der Klagesumme zurückerhalten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.