Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.
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