BGH - Urteil vom 19.11.2019
XI ZR 575/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1480/12
OLG Thüringen, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 836/14

Inanspruchnahme einer Bank auf Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen; Prüfung des Vorliegens einer Beratungspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen XI ZR 575/16

DRsp Nr. 2020/2119

Inanspruchnahme einer Bank auf Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen; Prüfung des Vorliegens einer Beratungspflichtverletzung

Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Diese sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2016 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Freistellung von Schäden und Nachteilen (Ausspruch zu 1.b und 2.b) zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage als unzulässig abgewiesen.