BGH - Versäumnisurteil vom 12.12.2022
VIa ZR 291/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 388/20
OLG Frankfurt/Main, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 145/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neuwagen

BGH, Versäumnisurteil vom 12.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 291/22

DRsp Nr. 2023/2169

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neuwagen

Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, Satz 1 gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen; nur wenn der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hat, fehlt es an dem für §§ , Satz 1 erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten ... erlangt" in § Satz 1 nicht verneinen, ohne die entsprechenden Feststellungen zum Vorliegen einer Absatzkette zu treffen.