Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 9. August 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.935,29 € festgesetzt.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch.
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