BGH - Beschluss vom 16.05.2022
VIa ZR 56/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 301/20
OLG Koblenz, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 289/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen

BGH, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 56/21

DRsp Nr. 2022/10571

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen

Ein Fallenlassen der Verjährungseinrede in der ersten Instanz und deren erneute Erhebung in der Berufungsinstanz ist ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung einer Einrede grundsätzlich im Belieben des Schuldners liegt.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 9. August 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.935,29 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch.