BGH - Urteil vom 15.12.2022
VII ZR 523/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 213/20
OLG Stuttgart, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 17/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Reichweite des Verjährungsverzichts des Schuldners

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 523/21

DRsp Nr. 2023/751

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Reichweite des Verjährungsverzichts des Schuldners

1. In Fällen, in denen die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach dem Zeitpunkt eintritt, bis zu dem auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wurde, entfaltet der Verzicht regelmäßig keine Wirkung.2. Bei der Bemessung des Restschadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus § 852 S. 1 BGB ist zunächst der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.3. Die Aufwendungen des Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 S. 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit und sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig.

Tenor