BGH - Urteil vom 15.12.2022
VII ZR 793/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 284/20
OLG Naumburg, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 16/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 793/21

DRsp Nr. 2023/1134

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Geschädigten aus § 852 Satz 1 BGB ist geklärt, dass wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung unterliegt. Insofern erschöpft sich die Bedeutung des ursprünglich geschuldeten Schadensersatzes für den Restschadensersatz im Sinne des § 852 Satz 1 BGB keineswegs in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag.2. Ebenfalls geklärt ist, dass der schädigende Hersteller nicht den ihm entstandenen Schadensminderungs- und Schadensbeseitigungsaufwand, die Kosten der Umrüstung des Fahrzeugs sowie die damit verbundenen anteiligen Kommunikations- und Transaktionskosten nach § 818 Abs. 3 BGB in Abzug bringen kann. Hat dem Geschädigten ursprünglich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen den Hersteller zugestanden, liegen die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Herstellung des mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs vor.