BGH - Urteil vom 26.09.2022
VIa ZR 384/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 216/20
OLG Koblenz, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 71/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 384/21

DRsp Nr. 2022/15313

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 17.820,01 € nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.820,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.676,57 € für die Zeit vom 19. August 2020 bis zum 16. September 2021 und aus 17.820,01 € seit dem 17. September 2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.