BGH - Urteil vom 15.12.2022
VII ZR 177/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2129/18
OLG Bremen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 188/19

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz; Ersatz von Aufwendungen des Geschädigten betreffend die gewöhnlichen Unterhaltungskosten

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 177/21

DRsp Nr. 2023/378

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz; Ersatz von Aufwendungen des Geschädigten betreffend die gewöhnlichen Unterhaltungskosten

1. Die Ersatzpflicht des Fahrzeugherstellers gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB umfasst grundsätzlich auch Kosten für Sonderausstattungen, fahrzeugtypspezifisches Zubehör und behindertengerechten Umbau.2. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist ein auf das Zubehör entfallender Nutzungsvorteil auf den Erstattungsanspruch anzurechnen.3. Aufwendungen des Geschädigten, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten gehören wie Gebühren einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten, Verbrauchsmaterialien, Kosten des Austauschs von Verschleißteilen, Reparaturen oder Kosten einer Ersatzbatterie, sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat.4. Die Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers, sie gingen davon aus, dass nach fruchtlosem Ablauf der zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht gesetzten Frist eine Klageerhebung erforderlich sei, lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf das erteilte Mandat zu.

Tenor