BGH - Urteil vom 19.12.2022
VIa ZR 371/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2809/20
OLG München, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3585/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 371/21

DRsp Nr. 2023/1784

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands nachträglich verändern. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird.2. Als Erlangtes im Sinne von § 852 S. 1, § 818 Abs. 1 BGB ist nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Mai 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Juli 2021 zurückgewiesen hat, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 19.984 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Berufungsantrag näher bezeichneten Fahrzeugs zu verurteilen.