Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Mai 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Juli 2021 zurückgewiesen hat, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 19.984 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Berufungsantrag näher bezeichneten Fahrzeugs zu verurteilen.
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