BGH - Urteil vom 19.12.2022
VIa ZR 115/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 516/20
OLG Düsseldorf, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 21/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 115/22

DRsp Nr. 2023/2448

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Dem vom sogenannten Dieselskandal Geschädigten obliegt es als der für den Grund und die Höhe eines Restschadensersatzanspruchs nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Partei, Vortrag zu dem nach Eintritt der Verjährung noch durchsetzbaren Umfang ihres Restschadensersatzanspruchs und damit zu dem Gegenstand und der Höhe des vom Schädiger erlangten Vermögensvorteils zu halten. Dies schließt Vortrag zu einer Händlermarge mit ein, die zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises von dem vom Geschädigten gezahlten Kaufpreis abzuziehen ist. Zur Verteidigung kann sich der beklagte Hersteller gegenüber dem Tatsachenvortrag des Geschädigten im Grundsatz auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Eine sekundäre Darlegungslast trifft ihn nur, wenn der Geschädigte keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls nicht erfüllt, solange der Geschädigte sich die erforderlichen Informationen durch eine Nachfrage bei seinem Verkäufer selbst beschaffen kann.

Tenor