BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 256/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 884/19
OLG München, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 7375/19

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 256/20

DRsp Nr. 2022/5613

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Es ist geklärt, dass sittenwidrig gehandelt hat, wer Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189 - darunter das hier streitgegenständliche Fahrzeug - in den Verkehr brachte, obwohl nach den Feststellungen des Gerichts wenigstens eine verantwortlich für den Hersteller handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.