BGH - Urteil vom 10.10.2022
VIa ZR 406/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1450/20
OLG München, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 999/21

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz; Rduktion des vom Geschädigten entrichteten Brutto-Kaufpreises um die Händlermarge; Abzug des Werts der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis; Anspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller auf Restschadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 10.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 406/21

DRsp Nr. 2022/16201

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz; Rduktion des vom Geschädigten entrichteten Brutto-Kaufpreises um die Händlermarge; Abzug des Werts der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis; Anspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller auf Restschadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs

Bei der Bemessung des Restschadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus § 852 S. 1 BGB ist zunächst der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.