BGH - Urteil vom 19.12.2022
VIa ZR 739/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 379/20
OLG Koblenz, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 767/21

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 739/21

DRsp Nr. 2023/1836

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Als Erlangtes im Sinne von § 852 S. 1, § 818 Abs. 1 BGB ist nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers betreffend seine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet.

Im Übrigen wird auf seine Revision das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 2021 die Klage auf Zahlung weiterer 7.432,42 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand