Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers betreffend seine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet.
Im Übrigen wird auf seine Revision das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 2021 die Klage auf Zahlung weiterer 7.432,42 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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