BGH - Urteil vom 19.12.2022
VIa ZR 227/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 124/20
SchlHOLG, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 187/20

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 227/21

DRsp Nr. 2023/1991

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Es hat nach seinem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat. Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen deshalb grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der Einrede bestanden hat.