BVerfG - Beschluss vom 30.03.2011
1 BvR 1146/08
Normen:
AO § 227; GG Art. 105; GG Art. 106; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; TabStG a.F. § 21; TabStG a.F. § 22 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WM 2011, 1319

Inanspruchnahme eines Bürgen für nicht gezahlte Tabaksteuern für geschmuggelte, eingezogene und vernichtete Zigaretten

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1146/08

DRsp Nr. 2011/8215

Inanspruchnahme eines Bürgen für nicht gezahlte Tabaksteuern für geschmuggelte, eingezogene und vernichtete Zigaretten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

AO § 227; GG Art. 105; GG Art. 106; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; TabStG a.F. § 21; TabStG a.F. § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inanspruchnahme eines Bürgen für nicht gezahlte Tabaksteuern, die für geschmuggelte, eingezogene und vernichtete Zigaretten erhoben wurden.

I.

Der Beschwerdeführer ist als Spitzenverband für Güterkraftverkehr bürgender Verband im Rahmen des sogenannten TIR-Abkommens (Transports Internationaux Routiers).

1.