BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 192/20
Normen:
ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18941/18
OLG München, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2556/20

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 192/20

DRsp Nr. 2022/5126

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2020 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 7.100 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 7.600 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.