BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 191/20
Normen:
ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 18945/18
OLG München, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2557/20

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 191/20

DRsp Nr. 2022/5282

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit sie auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 10.010 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.510 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.

Der Beklagte beteiligte sich im Juni 2004 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 100.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.