BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 197/20
Normen:
ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 286/19
LG Augsburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 874 S 2874/19

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 197/20

DRsp Nr. 2022/5283

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfond in Form einer Publikums-KG

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 4.050 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 319 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.

Der Beklagte beteiligte sich im Juli 2003 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 50.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 54 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 46 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.

§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:

"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten: