BGH - Beschluss vom 27.04.2021
II ZR 65/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3; GV a.F. § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2; GV § 23 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 19834/17
OLG München, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 977/19

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfonds in Form einer Publikums-KG; Einholung eines Schiedsgutachtens zur Höhe des Guthabens vor Klageerhebung

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 65/20

DRsp Nr. 2021/16125

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfonds in Form einer Publikums-KG; Einholung eines Schiedsgutachtens zur Höhe des Guthabens vor Klageerhebung

Ist ein Gesellschaftsvertrag - hier hinsichtlich eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG - dahingehend auszulegen, dass derjenige, der sich eines Anspruchs aus dem zu ermittelnden Abfindungsguthaben berühmt und diesen Anspruch geltend machen will, bei Streit über dessen Höhe die Initiative zur gemeinsamen Einholung eines Schiedsgutachtens zu ergreifen hat, ist es dann, wenn keine Seite Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hat und die Einholung des Gutachtens gleichwohl noch durchführbar ist, weder angezeigt noch geboten, demjenigen, dem als Anspruchsteller die Initiative für die gemeinsame Einholung eines Gutachtens oblag, allein aufgrund seiner Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihm errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Im Übrigen ist es - im Hinblick auf eine etwaige Fristsetzung zur Beibringung des vertraglich vereinbarten Schiedsgutachtens - nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.

Tenor

1. 2.