BGH - Urteil vom 05.04.2022
II ZR 30/21
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1123
NZG 2022, 1054
ZInsO 2022, 2147
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 216/18
LG Augsburg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 1140/19

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfonds

BGH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen II ZR 30/21

DRsp Nr. 2022/6178

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags durch einen Filmfonds

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 26. Januar 2021 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 13. Februar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten eine Forderung in Höhe von 900 € (4,5 % der Pflichteinlage des Beklagten) als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.914 € derzeit unbegründet ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und der Beklagte zu 17 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand