BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 198/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3; GV § 23 Nr. 6;
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 244/19
LG Augsburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 572 S 2873/19

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Abfindung vor Klageerhebung i.R.e. Schiedsgutachterklausel

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 198/20

DRsp Nr. 2022/6668

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Abfindung vor Klageerhebung i.R.e. Schiedsgutachterklausel

Ein Anspruch auf einen behaupteten Abfindungsfehlbetrag ist derzeit unbegründet, wenn ein solcher nach einer vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterklausel von einem vor Klageerhebung einzuholenden Gutachten über die Höhe der Abfindung abhängt.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 1.985 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.485 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 167 Abs. 3; GV § 23 Nr. 6;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.