BGH - Urteil vom 22.06.2021
II ZR 105/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 13/18
OLG Hamm, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 137/18

Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung als Kommanditist; Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen II ZR 105/19

DRsp Nr. 2021/12346

Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung als Kommanditist; Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § haftet der Kommanditist in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es nicht an. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Danach ist bei einer - hier zu beurteilenden - Steuerforderung nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden gesetzlichen Besteuerungstatbestands abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte. Das ist indes für eine - wie hier - auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § Abs. beruhende Gewerbesteuerforderung der Fall, soweit sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.