Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der dritten Instanz zu tragen.
Streitwert: bis 22.000 €
A.
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