BGH - Beschluss vom 26.09.2022
VIa ZR 216/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 764/19
OLG Dresden, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen U 2349/20

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 216/22

DRsp Nr. 2022/15707

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Eine Berichtigung des Tenors kann zulässig sein, wenn die Revision in der verkündeten Urteilsformel zugelassen worden ist, sich aus den Entscheidungsgründen aber das Gegenteil ergibt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der dritten Instanz zu tragen.

Streitwert: bis 22.000 €

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Gründe

A.