BGH - Urteil vom 31.10.2022
VIa ZR 221/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2663/20
OLG Oldenburg, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 70/21

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 31.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 221/21

DRsp Nr. 2022/16819

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Soweit auch der Anspruch des Käufers eines Neufahrzeugs gegen einen Motorenhersteller auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Vorteilsausgleichung im Sinne einer Verrechnung gezogener Nutzungsvorteile zu unterziehen ist, ist eine vom Schädiger als Direktverkäufer an den Händler gezahlte Vertriebsprovision nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. August 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.