BGH - Urteil vom 15.12.2022
VII ZR 292/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3725/19
OLG München, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 6060/20

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 292/21

DRsp Nr. 2023/1133

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Eine gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal kommt nur in Betracht, wenn ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden muss. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind. Nach diesen Maßstäben war das Zuwarten eines Betroffenen zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich in diesem Sinne.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand