AO § 118; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 254; AO § 347; EUBeitrG § 10; EUBeitrG § 13 Abs. 2; EUBeitrG § 13; EUBeitrG § 14 Abs. 2; EUBeitrG § 9 Abs. 1; EUBeitrG § 9;
Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat
FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 14 K 2097/13
DRsp Nr. 2016/34
Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen Tochtergesellschaft gegenüber dem griechischen Staat
1) Die Zahlungsaufforderung des inländischen FA, das dieses auf der Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU erlässt zur Einziehung von Steuerrückständen gegenüber dem griechischen Staat, ist kein Verwaltungsakt, insbesondere kein Leistungsgebot i.S. des § 254AO und kann demnach auch nicht angefochten werden.2) Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen verbunden ist, für den Fall, dass innerhalb einer bestimmten Frist nicht gezahlt wird.3) Die Rechtswidrigkeit der Zahlungsaufforderung kann auch nicht mit einer Feststellungsklage verfolgt werden und eine (vorbeugende) Unterlassungsklage bzgl. zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen ist ebenfalls unzulässig, sofern das FA sich verpflichtet, aus dem Beitreibungsersuchen bis zum Abschluss entsprechender Verfahren in Griechenland nicht weiter vorzugehen.
Normenkette:
AO § 118; AO § 254 Abs. 1 S. 1; AO § 254; AO § 347; EUBeitrG § 10; EUBeitrG § 13 Abs. 2; EUBeitrG § 13; EUBeitrG § 14 Abs. 2; EUBeitrG § 9 Abs. 1; EUBeitrG § 9;
Tatbestand
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