BFH - Beschluss vom 17.08.2011
X B 225/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2412/99

Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze im Hinblick auf die Annahme einer von Beginn der Tätigkeit an bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht

BFH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen X B 225/10

DRsp Nr. 2011/17777

Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze im Hinblick auf die Annahme einer von Beginn der Tätigkeit an bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht

NV: Keine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.