FG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2013
6 K 4199/11 K,F
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 754
BB 2014, 940

Inhaltliche Konkretisierung einer Pensionszusage - Angaben zur Höhe der künftigen Leistungen - Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 4199/11 K,F

DRsp Nr. 2014/2097

Inhaltliche Konkretisierung einer Pensionszusage – Angaben zur Höhe der künftigen Leistungen – Anforderungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2001

Die Pensionsrückstellungen für die Geschäftsführer einer GmbH sind aufzulösen, wenn die Versorgungszusage die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nicht erfüllt, weil die Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen in der Versorgungszusage nicht so genau angegeben sind, dass die Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung eindeutig bestimmbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Rückstellungen für die Pensionen der beiden Gesellschafter–Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren 2005 und 2007 gewinnerhöhend aufgelöst hat.