BFH - Beschluss vom 02.02.2024
VI B 13/23
Normen:
FGO § 52d; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 55 Abs. 1; FGO § 55 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 4; FGO § 155; FGO § 87 Abs. 1; FGO § 222; BGB § 188; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 126
BB 2024, 469
AO-StB 2024, 68
BFH/NV 2024, 412
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 925/22

Inhaltlicher Umfang der Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil; Entbehrlicher Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung

BFH, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen VI B 13/23

DRsp Nr. 2024/1966

Inhaltlicher Umfang der Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil; Entbehrlicher Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung

1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) enthalten. 2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung als elektronisches Dokument nicht irreführend, wenn sie den Hinweis enthält, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begründet werden kann.