FG Köln - Urteil vom 01.10.2015
4 K 2926/10
Normen:
AO § 125;

Inhaltsadressat eines Einheitswertbescheides für eine Erbengemeinschaft

FG Köln, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 4 K 2926/10

DRsp Nr. 2015/20032

Inhaltsadressat eines Einheitswertbescheides für eine Erbengemeinschaft

Der Einheitswertbescheid für eine Erbengemeinschaft, der als Inhaltsadressat lediglich ein Mitglied der Erbengemeinschaft ausweist, ist nichtig.

Normenkette:

AO § 125;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bescheides über die Aufhebung eines Einheitswertbescheides.

Die Klägerin war bis zur Erbauseinandersetzung im Dezember 2007 Teil einer Erbengemeinschaft nach dem im Jahr 1996 verstorbenen Bruder der Klägerin, A. Ebenfalls beteiligt an der Erbengemeinschaft war der andere Bruder der Klägerin, A1. Zum Miteigentum der Erbengemeinschaft zählte ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in B.

Unter dem 06.02.1998 erließ der Beklagte einen Einheitswertbescheid, in dem eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1998 für das streitgegenständliche Grundstück von dem Erblasser auf die Klägerin und ihren Bruder erfolgte. Der Bescheid ging unter der Steuernummer 1 unmittelbar an die Adresse der Klägerin. Er enthielt den Zusatz, dass er an die Klägerin mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer erging.