Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld für die Zeit nach Inkrafttreten des Sozialabkommens mit der Republik Kroatien zusteht.
Die Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie hält sich nach Aktenlage seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit 13. September 1993 ist sie als Raumpflegerin bei der Schule in T. beschäftigt. In ihrem deutschen Reisedokument ist als aufenthaltsrechtlicher Status "Aufenthaltsbefugnis" eingetragen.
Für ihre beiden Kinder A. (geb. 25. Oktober 1985) und N. (geb. 27. November 1989), die ausweislich der behördlichen Bescheinigung dem inländischen Haushalt der Klägerin angehören, beantragte die Klägerin am 10. Juli 2001 Kindergeld. Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die beiden Kinder mit Bescheid vom 05. September 2000 Kindergeld für die Zeit von Juli 1997 bis November 1998. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001).
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