EuGH vom 22.02.2001
Rs C-393/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 95 ; EG Art. 90 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-1327
DStRE 2001, 882
EWS 2001, 509
HFR 2001, 512
RIW 2001, 550
ZfZ 2001, 337

Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

EuGH, vom 22.02.2001 - Aktenzeichen Rs C-393/98

DRsp Nr. 2001/8934

Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen. 2. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 95 ; EG Art. 90 ;

Gründe: