OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2023
4 U 158/22
Normen:
§ 134 InsO; § 814 BGB;
Fundstellen:
NZI 2023, 708
ZIP 2023, 2104
ZInsO 2023, 2328
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2569/20

Insolvenzanfechtung an einen stillen Gesellschafter geleisteter AuszahlungenBegriff der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 InsO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 158/22

DRsp Nr. 2023/10109

Insolvenzanfechtung an einen stillen Gesellschafter geleisteter Auszahlungen Begriff der Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 InsO

Stehen einem stillen Gesellschafter lediglich gewinnabhängige Auszahlungen zu, so sind Auszahlungen unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO, welche die Stille Gesellschaft, die ein Geschäftsmodell in der Art eines Schneeballsystems betreibt, trotz Kenntnis von in Wirklichkeit eingefahrenen Verlusten leistet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2022 (Az.: 4 O 2569/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Normenkette:

§ 134 InsO; § 814 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B mbH & Co. KG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen nach einem Antrag vom 4. August 2016 durch Beschluss vom 2. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.