OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2013
6 U 24/13
Normen:
BGB § 129 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 297/12

Insolvenzanfechtung der Zahlung eines Dritten auf fremde Steuerschulden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 6 U 24/13

DRsp Nr. 2017/18

Insolvenzanfechtung der Zahlung eines Dritten auf fremde Steuerschulden

1. Die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn der dem Dritten erwachsende Erstattungsanspruch gegen den Steuerschuldner wertlos ist, etwa weil dieser insolvent ist. 2. Der Zahlungsempfänger (hier: das Finanzamt) ist jedoch nur insoweit verpflichtet, die Leistung zurück zu gewähren, als er seinerseits noch bereichert ist, es sei denn, er wusste oder musste nach den Umständen wissen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 InsO). Von einer Bereicherung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungsempfänger (hier: das Finanzamt) die erhaltene Zahlung an den Steuerschuldner bzw. dessen Insolvenzverwalter zurückgezahlt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 129 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.